eMail Privatsphaere

eMails werden aus geschaeftlichen und privaten Gruenden fuer den Austausch von Informationen eingesetzt. In der Schweiz schuetzen neben der Verordnung 3 vom 18. Juni 1993 zum Arbeitsgesetz (Gesundheitsvorsorge, ArGV 3), Art. 26 ArGV 3, auch das Datenschutzgesetz sowie das Obligationenrecht (OR) OR Art. 328, OR Art. 328b und die Bundesverfassung im Artikel 13, Schutz der Privatsphaere, die Persoenlichkeit des Arbeitnehmers.

Zugleich sehen diese Bestimmng vor, dass der Arbeitgeber Personendaten unter Einhaltung des Zweckbindungs- und Verhaeltnismaessigkeitsprinzips bearbeiten darf. Beruecksichtigt werden muss das verfassungsmaessige Fernmeldegeheimnis, das den eMail-Verkehr via Internet mit einschliesst.

Will, resp. muss der Arbeitgeber die Kommunikation des Arbeitnehmers ueberwachen, so muss dieses Vorhaben vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vorgaengig schriftlich mitgeteilt werden. Diese Mitteilung muss neben der Begruendung den zeitlichen Umfang sowie die Art der Ueberwachung festhalten.

Private eMails muessen von dieser Ueberwachung ausgenommen werden. Damit eMails von dieser Ueberwachung ausgenommen werden, muessen diese vom Arbeitnehmer resp. dem Sender klar als privat gekennzeichnet und sollten separiert werden.

Consecom AG unterstuetzt Sie

Consecom AG verfuegt ueber eine weitreichende Erfahrung bei der Analyse, der Konzeption und Umsetzung von sicheren Loesungen gleich wie in der Ausarbeitung von Richtlinien, Weisungen und dem Erstellen von Sicherheitskonzepten.

Consecom AG unterstuetzt Sie bei der Erarbeitung von sicheren eMail-Loesungen durch konzeptionelle Unterstuetzung ebenso wie bei der Umsetzung oder Beurteilung bestehender Loesungen.